zwei Sportgerichtsurteile zusammengefasst
Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache:
Innenraumverweis des Trainers der SG R. Blankenstein in der 78. Minute des Punktspieles Nr. 187 der Kreisoberliga am 26.04.2015, SV Moßbach I gegen SG Rosenthal Blankenstein I wegen Beleidigung des Schiedsrichterassistenten durch das Mitglied des TFV- Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 06.05.2015 für Recht erkannt:
1. Gegen den fehlbaren Sportfreund wird wegen dem Innenraumverweis in der 78. Minute (Beleidigung des Schiedsrichterassistenten) in Anwendung des § 40, (1) a) und § 41, (3) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) und gemäß § 42, (4), d) eine Geldstrafe in Höhe von 30,00 € ausgesprochen.
2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zulasten des Spfrd.
Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache „grob unsportliches Verhalten (Schiedsrichterbeleidigung) seitens eines Spielers des SV Traktor Rauda gegenüber dem Schiedsrichter nach Spielschluss“ bezüglich des Punktspiels der 1. Kreisklasse Nord Nr. 126 zwischen Rot-Weiß Graitschen und SV Traktor Rauda vom 12.04.15 durch das Mitglied des Sportgerichts JSO Rainer Arnold als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 08.05.15 für Recht erkannt:
1. Gegen den betreffenden Spieler wird wegen Beleidigung des Schiedsrichters nach dem Spielende (sogar erst bei Antritt der Heimfahrt des Schiedsrichters) des o.g. Pflichtspiels in Anwendung des § 40 (1) a) und § 41 (2) der RuVO des TFV und gemäß § 42 (4) b) und d) eine Geldstrafe in Höhe von 70,00 Euro ausgesprochen. Gleichzeitig wird eine Spielsperre von fünf Pflichtspielen (gilt für jeglichen Spielverkehr seines Vereins) verhängt.
2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 Euro zulasten des Spielers
3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO der SV Traktor Rauda gesamtschuldnerisch mit dem Sportfreund.
Gründe:
Nachdem trotz eingeräumter Frist, sich rechtliches Gehör zu verschaffen ( § 18 RuVO), keine Stellungnahme von Spieler und vom Verein eingegangen ist, hat der Einzelrichter das Vorkommnis auf der Grundlage des Sonderberichts des Schiedsrichters bewertet und entschieden. Der Spieler hat geraume Zeit nach dem Spiel, als man davon ausgehen konnte, dass sich erregte Gemüter mittlerweile beruhigen konnten, den Schiedsrichter auf dem Weg zu seinem Auto mit den Worten „Pisser“ und „Penner“ beleidigt und auch auf den Hinweis über die Konsequenzen seines Verhaltens die Beschimpfungen fortgesetzt und die Leistung des Schiedsrichters unsachlich kritisiert.
Diese Schiedsrichterbeleidigungen können nur als „grob unsportliches Verhalten“ eingeordnet werden und sind entsprechend der RuVO § 42 (4) b) und d) zu ahnden.