Urteil des Sportgerichts wegen Werfen von Gegenständen in die Coaching-Zone

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache: Werfen einer Bierbüchse durch einen Zuschauer des VfB 09 Pößneck während des Punktspieles Nr. 121 der Kreisoberliga vom 06.12.2014
VfB 09 Pößneck – SV BW 90 Neustadt II durch das Mitglied des Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 11.12.2014 für Recht erkannt:


1. Gegen den Verein VfB 09 Pößneck wird wegen einer Tätlichkeit, begangen durch einen Pößnecker Zuschauer, in Anwendung des § 40 (1) a) und § 43 (16) einschl. § 3 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) eine Geldstrafe in Höhe von 70,00 € ausgesprochen.
2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zulasten des VfB 09 Pößneck.
3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO der
VfB 09 Pößneck e.V. gesamtschuldnerisch mit dem Pößneck bekannten Zuschauer.

Gründe:
Der Einzelrichter des Sportgerichtes hat die Vorkommnisse auf der Grundlage der vorliegenden Schriftstücke (Spielbericht, Sonderbericht des Schiedsrichters, Stellungnahme des Vereines) bewertet und entschieden.
Zu dem Vorfall kam es vor der 74. Minute des Spieles. Dabei kam zu einem Wurf mit einer geöffneten und noch gefüllten Bierdose in der Coachingzone von Neustadt und traf dabei den Co- Trainer von Neustadt. Geworfen wurde die Bierdose von einem Zuschauer des VfB 09 Pößneck. Dieser Sachverhalt stellt sich als unstrittig heraus. Anschließend wurde der bekannte Zuschauer von der Vereinsleitung und dem Ordnerdienst des Sportgeländes verwiesen. Zusätzlich soll ein Stadionverbot bis Saisonende ausgesprochen werden. Hierzu ist zu bemerken, dass seitens Pößneck entschlossen und richtig gehandelt wurde. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass Pößneck für das Verhalten seiner Zuschauer entsprechend der RuVO § 3 (2) verantwortlich ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Tätlichkeit, also um ein schwerwiegendes Vergehen. Die Schuldfrage muss innerhalb des Vereines geklärt werden. Deshalb wird dem Verein Pößneck empfohlen, für die anstehenden Gelder nur in Vorleistung zu gehen und die betreffende Summe vom fehlbaren Zuschauer einzufordern und dies auch zu veröffentlichen.
Zudem ist zu bemerken, dass der Verein VfB 09 Pößneck innerhalb eines Jahres diesbezüglich nicht vor dem Sportgericht auffällig wurde. Das Sportgericht hält deshalb die ausgesprochene Geldstrafe für schuld- und tatangemessen.

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