Sportgerichtsverfahren wegen unerlaubten Spielereinsatz
Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat nach fristgerechten Einspruch des Täler SV Ottendorf und dem Antrag zur Eröffnung eines Sportrechtsverfahren durch den Vorsitzenden der Spielkommission im Spiel SV Traktor Rauda gegen den Täler SV Ottendorf entschieden.
Teilnahme an einem Spiel ohne Einsatz(Spiel-)berechtigung von zwei Spielern (beide Rauda). Sie absolvierten das Punktspiel Nr. 63 der 1. Kreisklasse Nord SV Traktor Rauda – Täler SV Ottendorf am 26.10.2014. Im vorangegangenen Punktspiel Nr. 55 BSC 98 Jena – SV Traktor Rauda vom 18.10.2014 erhielt der eine Spieler die Rote Karte und der andere Spieler die Gelb/Rote Karte.
Durch den Vorsitzenden des Sportgerichtes, Herrn H.-J. Kammacher als Einzelrichter, wurde am 13.11.2014 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
- Das Punktspiel Nr. 063 SV Traktor Rauda – Täler SV Ottendorf vom 26.10.14 wird nach der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV § 43 (3) für den SV Traktor Rauda mit 0 Punkten und 0:2 Toren als verloren und für den Täler SV Ottendorf mit drei Punkten und 2:0 Toren als gewonnen gewertet.
- Entsprechend der RuVO des TFV § 43 (3) für das Spielen ohne Spielberechtigung wird ein Strafgeld für den Verein von 100,00 € ausgesprochen. Ein weiterer Punktabzug wird nicht verfügt.
- Die beiden Spieler von Rauda erhalten nach der RuVO des TFV § 42 (1) eine Spielsperre von je drei Spielen. Die Sperre beginnt, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
- Zusätzlich hat jeder der benannten Spieler ein Strafgeld von 75,00 € zu zahlen.
- Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zulasten des Vereines SV Traktor Rauda.
- Für die ausgesprochenen Gesamtkosten von 280,00 € haftet gemäß § 37 der RuVO der SV Traktor Rauda gesamtschuldnerisch.
- Dem Verein Täler SV Ottendorf ist die eingezahlte Einspruchsgebühr zurück zu überweisen.
Gründe
- Der Sachverhalt wurde nach einem fristgerechten Einspruch seitens des Täler SV Ottendorf entschieden. Es wurden die beiden fehlbaren Spieler benannt und um eine Überprüfung der Spielberechtigung und daraus folgernd die Überprüfung der Spielwertung gebeten. Gleichzeitig erhielt das Sportgericht vom Vorsitzenden der Spielkommission Herrn Mike Lehmann den Auftrag, die o. g. Sportrechtssache zu überprüfen.
- Das Urteil wurde auf Grundlage der elektronischen Spielberichtsbogen beider Spiele, dem Bericht über einen Feldverweis des Schiedsrichters Spfrd. Eddel und des Schreibens des Rechtanwaltes Herrn Böttcher (Vertreter von Rauda) getroffen. Mit der Verfahrenseröffnung stellte das Sportgericht den Antrag, das Verfahren im schriftlichen Verfahren abzuhandeln. Es lagen dem Sportgericht die Fakten vor, die zu einer Beurteilung führen konnten. Ein möglicher Antrag seitens Rauda auf ein mündliches Verfahren wurde nicht gestellt und auch keine Ergänzungen zur Stellungnahme der Rechtsanwaltes Herrn Böttcher vorgenommen. Die Frist der weiteren Stellungnahme wurde auf drei Tage verkürzt. Zuvor wurde Rauda zur Stellungnahme von Herrn Lehmann aufgefordert. Diese Aufforderung erreichte Rauda nicht, da die im Informationsheft des KFA Jena-Saale-Orla die E- Mail Adresse vom SV Traktor Rauda nicht stimmte und keine Korrektur seitens Rauda vorgenommen wurde.
- Das Urteil gründet sich für den Spieler mit Gelb/Rot aus der Spielordnung des TFV § 21 Ziffer 2 (2). Hier ist festgelegt, dass ein Spieler nach der Gelb/Roten Karte für das folgende Spiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie gesperrt ist. Die Gelb/Rote Karte wurde im Spielbericht unter „Besondere Vorkommnisse“ wie folgt eingetragen: „Nach dem Spiel reklamierte Nr. 11 (Rauda) ohne Unterbrechung worauf ich ihm GRK gab“. Der Spieler selbst erklärte im Internet, dass er in der ersten Halbzeit die erste gelbe Karte sah. Eine Beschwerde über die Rechtmäßigkeit der GRK seitens Rauda oder des Spielers erfolgte nicht. In der Stellungnahme des RA Böttcher wird die Gelb/Rote Karte benannt, sodass sie bekannt war und damit unstrittig als gegeben bezeichnet werden konnte.
- In der 68. Minute des Spieles BSC Jena – SV Traktor Rauda wurde der andere Spieler mit der roten Karte auf Dauer des Feldes verwiesen. Dies ist eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters und kann nicht negiert werden. Der entsprechende Schiedsrichterbericht erfolgte erst zum 02.11.2014. Die rote Karte wurde nach einer Beleidigung des Gegenspielers gezeigt und ist unbestritten. Allerdings wurde diese im Spielberichtsbogen nicht eingetragen. Trotzdem wurde dieser Spielbericht durch 1. Vorsitzenden des SV Traktor Rauda um 17:18:13 am 18.10.2014 bestätigt, obwohl im Spielbericht vermerkt ist: „Für die Richtigkeit der Eintragungen und die Übereinstimmung mit den verbandsrechtlichen Regelungen ist ausschließlich der Verein verantwortlich“. Wenn der Schiedsrichter seinen Pflichten nur mangelhaft nachgekommen ist, hätten die Vereine vor der Bestätigung des Inhaltes des Spielberichtsbogens eine Korrektur verlangen müssen. Dann wäre der Spielordnung des TFV § 22 (1), „indem ein auf Dauer des Feldes verwiesener Spieler automatisch gesperrt ist, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf“, nicht zuwider gehandelt worden.
Auch eine falsche Auskunft des Staffelleiters, der die Zusammenhänge nicht kannte, ergibt keine neue rechtliche Situation. - Aus diesen Gründen wurde für die fehlbaren Spieler ein „unberechtigtes Mitwirken“ d. h. eine fehlende Einsatzberechtigung festgestellt und daraus ergibt sich Wertung des Spieles gegen Ottendorf. Weiterhin ist in dem Fall die Spielordnung seit Jahren unverändert und muss jedem Verein und Spieler bekannt sein. Daraus ableitend, sind die weiteren Sperren und die Geldstrafen zu begründen. Da im konkreten Fall Pflichtverletzungen des Schiedsrichters und eine nicht zutreffende Auskunft des Staffelleiters vorlag, wurde eine niedrige Spielsperre und Geldstrafe für tat- ind schuldangemessen betrachtet.
- Der SV Traktor Rauda hat sich durch den Einsatz der fehlbaren Sportfreunde eines grob unsportlichen Verstoßes gegen die Spielordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung des TFV schuldig gemacht, die dazu geeignet ist, den fairen, sportlichen Wettkampf zu verzerren und zu verfälschen, also das Grundanliegen des organisierten Sports in Frage zu stellen. Gerade deshalb werden diese Vergehen nach den Regeln des TFV streng bestraft.
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 35 Abs. 5 der Rechts-und Verfahrensordnung des TFV
Bemerkung:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräfig, da die Berufung auf der Grundlage des § 30 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. zulässig ist.