Sportgerichtsurteile zusammengefasst

Urteil Nr. 6

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache: Innenraumverweis des Trainers des FC Thüringen Jena in der 45. Minute des Punktspieles Nr. 040 der Kreisoberliga am 26.09.2015, SV Hermsdorf I gegen FC Thüringen Jena I wegen lautstarken Reklamierens gegen Schiedsrichterentscheidungen durch das Mitglied des KFA- Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 13.10.2015 für Recht erkannt:

1. Gegen den betreffenden Trainer wird wegen dem Innenraumverweis in der 45. Minute in Anwendung des § 40, (1) a) und § 41, (3) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) und gemäß § 42, (4), d) eine Geldstrafe in Höhe von 30,00 € ausgesprochen.

2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zulasten des fehlbaren Trainers.

3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO die FC Thüringen Jena e.V. gesamtschuldnerisch mit dem Trainer.

Gründe:
Der Einzelrichter des Sportgerichtes hat die Vorkommnisse auf der Grundlage der vorliegenden Schriftstücke (Spielbericht, Sonderbericht des Schiedsrichters und der Stellungnahme des Trainers) bewertet und entschieden.
Der Innenraumverweis nach dem negativen Verhalten eines Trainers ist analog einem Feldverweis für einen Spieler gleichzusetzen. Anstelle der Spielsperre tritt eine Geldstrafe.
Das lautstarke Reklamieren des betreffenden Trainers wurde in der 45. Minute von dem Schiedsrichter mit Innenraumverweis geahndet. Diese Maßnahme kam nach der Kritik an der Leistung des Schiedsrichters zustande. Damit wird das Verhalten des betreffenden Trainers vom Sportgericht als Schiedsrichterbeleidigung eingeordnet.
Sicher gehören Emotionen zum Fußball, die aber nur toleriert werden können, wenn sie sachlich und im Rahmen der bestehenden Regeln erfolgen. Ergänzend stellt das Sportgericht heraus, dass ein Trainer immer Vorbildwirkungen gegenüber den Mannschaften und besonders den Zuschauern unterliegt. Deshalb ist das Verhalten nicht zu tolerieren.
Zugunsten des Trainers wertet das Sportgericht, das er innerhalb eines Jahres vor dem Sportgericht des KFA nicht auffällig geworden ist. Es erfolgte allerdings seitens des Trainers keine Entschuldigung für sein Fehlverhalten.
Das Sportgericht hält deshalb die ausgesprochene Geldstrafe für schuld- und tatangemessen.

Urteil Nr. 7

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache:
Innenraumverweis des Trainers des SV 1910 Kahla II in der 61. Minute des Punktspieles Nr. 051 der Kreisoberliga am 11.10.2015, SV 1910 Kahla II gegen FV Rodatal Zöllnitz I, wegen lautstarken Reklamierens gegen Schiedsrichterentscheidungen und Schiedsrichterbeleidigung durch das Mitglied des KFA- Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 14.10.2015 für Recht erkannt:

1. Gegen den beschuldigten Sportfreund wird wegen dem Innenraumverweis (Beleidigung des Schiedsrichters) in der 61. Minute in Anwendung des § 40, (1) a) und § 41, (3) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) und gemäß § 42 (4) d) eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 € ausgesprochen.

2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zulasten des fehlbaren Spfrd.

3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO die
SV 1910 Kahla e.V. gesamtschuldnerisch mit dem Trainer.

Gründe:
Der Einzelrichter des Sportgerichtes hat die Vorkommnisse auf der Grundlage der vorliegenden Schriftstücke (Spielbericht, Sonderbericht des Schiedsrichters und der Stellungnahme des Trainer) bewertet und entschieden.
Der Innenraumverweis nach dem negativen Verhalten eines Trainers ist analog einem Feldverweis für einen Spieler gleichzusetzen. Anstelle der Spielsperre tritt eine Geldstrafe.
Das lautstarke Reklamieren des Trainers wurde in der 61. Minute von dem Schiedsrichter mit Innenraumverweis geahndet. Diese Maßnahme kam nach der Bemerkung „…so ein Kasper“ gegen den Schiedsrichter zustande. Dies wurde vom Schiedsrichterassistenten angezeigt. Somit konnte das Verhalten des Trainers vom Sportgericht nur als Schiedsrichterbeleidigung eingeordnet werden.
Sicher gehören Emotionen zum Fußball, die aber nur toleriert werden können, wenn sie sachlich und im Rahmen der bestehenden Regeln erfolgen. Ergänzend stellt das Sportgericht heraus, dass ein Trainer immer Vorbildwirkungen gegenüber den Mannschaften und besonders den Zuschauern unterliegt. Deshalb ist das Verhalten nicht zu tolerieren.
Zugunsten des Trainers Herrn wertet das Sportgericht, dass er innerhalb eines Jahres vor dem Sportgericht des KFA nicht auffällig geworden ist. Weiterhin erfolgte seitens des Kahlaer Trainers direkt nach dem Spiel eine Entschuldigung für sein Fehlverhalten gegenüber dem Schiedsrichterteam.
Das Sportgericht hält deshalb die ausgesprochene Geldstrafe für schuld- und tatangemessen.

Urteil Nr. 8

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache:
Innenraumverweis des Trainers des SV Gleistal nach dem Schlusspfiff des Punktspieles Nr. 054 der Kreisoberliga am 10.10.2015,  SV Hermsdorf gegen SV Gleistal, wegen lautstarken Reklamierens gegen Schiedsrichterentscheidungen und Schiedsrichterbeleidigung durch das Mitglied des KFA- Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 14.10.2015 für Recht erkannt:

1. Gegen den betreffenden Sportfreund wird wegen Beleidigung des Schiedsrichters nach Spielende des o. g. Pflichtspieles in Anwendung des § 40, (1) a) und § 41, (3) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) und gemäß § 42 (4) d) eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 € ausgesprochen. Gleichzeitig wird eine Spielersperre von vier Pflichtspielen erteilt.

2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zulasten des Sportfreundes.

3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO der SV Gleistal e.V. gesamtschuldnerisch seinem Trainer.

Gründe:
Der Einzelrichter des Sportgerichtes hat die Vorkommnisse auf der Grundlage der vorliegenden Schriftstücke (Spielbericht, Sonderbericht des Schiedsrichters und der Stellungnahme des Trainers) bewertet und entschieden.
Der Innenraumverweis nach dem negativen Verhalten eines Trainers ist analog einem Feldverweis für einen Spieler gleichzusetzen. Anstelle der Spielsperre tritt eine Geldstrafe.
Das lautstarke Reklamieren des Trainers nach Spielende wurde von dem Schiedsrichter durch einen Schiedsrichtersonderbericht angezeigt. Diese Maßnahme kam nach den Bemerkungen „…ihr seid doch die letzten Pfeifen und … ihr seid so blind“ gegen den Schiedsrichter zustande. Damit konnte das Verhalten des Trainers des SV Gleistal vom Sportgericht nur als Schiedsrichterbeleidigung eingeordnet werden. Wenn Schiedsrichterentscheidungen von einem Trainer oder auch anderen Außenstehenden anders beurteilt werden, ergibt dies keinerlei Recht, das Schiedsrichterteam zu defamieren.
Sicher gehören Emotionen zum Fußball, die aber nur toleriert werden können, wenn sie sachlich und im Rahmen der bestehenden Regeln erfolgen. Ergänzend stellt das Sportgericht heraus, dass ein Trainer immer Vorbildwirkungen gegenüber den Mannschaften und besonders den Zuschauern unterliegt. Deshalb ist das Verhalten nicht zu tolerieren.
Zugunsten des Trainers wertet das Sportgericht, dass er innerhalb eines Jahres vor dem Sportgericht des KFA nicht auffällig geworden ist. Allerdings erfolgte im Spiel am 13.09.15 bei Kahla II ein Zwischenfall, der wegen eines Verfahrensfehlers des betreffenden Schiedsrichterassistenten nicht vom Sportgericht geahndet wurde. Hier wurde der junge Schiedsrichterassistent vom Trainer des SV Gleistal beleidigt und bedroht.
Es erfolgte seitens des beschuldigten Trainer keine Entschuldigung für sein Fehlverhalten gegenüber dem Schiedsrichterteam.
Das Sportgericht hält deshalb die ausgesprochene Geldstrafe für schuld- und tatangemessen.

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