Sportgerichtsurteil

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache nach dem Antrag des Staffelleiters Richter bezüglich des Punktspieles SV Jena - Lobeda 77 D II – SV Eintracht Camburg D (vom 05.03.16) betreff der Roten Karte nach einer Tätlichkeit des fehalbaren Spieler im genannten Pflichtspiel durch das Mitglied des KFA- Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 16.03.2016 für Recht erkannt:

1. Gegen den beschuldigeten Spieler wird wegen der Roten Karte nach einer Tätlichkeit in besonders schweren Fall sowie grob unsportlichen Verhaltens ab der 30. Minute des o.g. Spieles in Anwendung des § 40, (1) a) und § 42, (4) b) und e) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) eine Sperre bis zum 30. Juni 2016 für jeglichen Spielverkehr seines Vereines ausgesprochen.

2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,00 € zulasten des Vereines SV Jena-Lobeda 77. Der Verein haftet betreff dieser Summe nach § 37 der RuVO.

 

Gründe:

Der Einzelrichter des Sportgerichtes hat die Vorkommnisse auf der Grundlage der vorliegenden Schriftstücke (Spielbericht, Sonderbericht des Schiedsrichters) bewertet und entschieden. Eine Stellungnahme des betroffenen Spielers bzw. seines Vereines lag nicht vor. Der Schiedsrichter ahndete die folgende Situation in der 30. Minute gegenüber dem Sportfreund des SV Lobeda 77 D II mit einer Roten Karte. Dabei bemerkte der Schiedsrichter, dass zunächst hinter seinem Rücken ein Stoßen des beschuldigten Spielers an seinem Gegenspieler erfolgte, der daraufhin zu Boden ging. Die Reaktion des Schiedsrichters erfolgte nach dem Wahrnehmen lautstarker Schreie. Das Stoßen wurde dem Schiedsrichter nach dem Befragen mehrerer Spieler bestätigt. Anschließend nahm der Schiedsrichter wahr, wie der beschuldigte Spieler den am Boden liegenden Gegenspieler mit durchgestrecktem Bein in den Körper trat. Dieses Verhalten eines 11-jährigen ist in seiner Brutalität sowohl für den Schiedsrichter, dem Staffelleiter und dem Sportrichter eine nie gekannte Dimension. Denn die Gesundheit des Gegenspielers wird bei einem solchen Verhalten extrem gefährdet und kann auf unseren Sportstätten in keiner Weise geduldet werden. Nachdem der Spieler die Rote Karte erhielt, rastete er auf grob unsportliche Art und Weise weiter aus. Er stürmte auf den nächsten Gegenspieler zu. Nur durch das zügige Eingreifen der Trainer, die den Spieler vom Platz zerrten, konnten weitere Tätlichkeiten verhindert werden.Der Sachverhalt wurde vollumfänglich vom Camburger Trainer bestätigt. Das Strafmaß ergibt sich aus der Schwere der Vergehen. Deshalb wurden keine Gründe der Entlastung in Betracht gezogen. Allerdings kommt der § 41 (7) in Anwendung. Diesbezüglich ist eine Geldstrafe für den Spieler ausgeschlossen.

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