Sportgerichtsurteil wegen Schiedsrichterbeleidigung

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat auf Antrag des Staffelleiters M. Lehmann in der Sportrechtssache:
Grob unsportliches Verhalten (Schiedsrichterbeleidigung) seitens eines Spielers gegenüber dem Schiedsrichter beim Abgang des Schiedsrichterteams vom Spielfeld bezüglich des Punktspieles Nr. 178 der Kreisoberliga vom 18.04.2015 zwischen dem TSV 1860 Ranis - TSV 1898 Oppurg durch das Mitglied des TFV- Sportgerichtes, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 23.04.2015 für Recht erkannt:


1. Gegen den fehlbaren Sportfreund wird wegen Beleidigung des Schiedsrichters nach dem Spielende des o.g. Pflichtspieles in Anwendung des § 40 (1) a) und § 41 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) und gemäß § 42, (4), b) und d) eine Geldstrafe in Höhe von 70,00 € ausgesprochen. Gleichzeitig wird eine Spielsperre von fünf Pflichtspielen (gilt für jeglichen Spielverkehr seines Vereines) verhängt. Diese gilt zusätzlich zu der Sperre betreff der Gelb-Roten Karte in diesem Spiel.

2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 € zulasten betreffenden Spielers.

3. Für die ausgesprochene Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet gemäß § 37 der RuVO der TSV 1898 Oppurg e.V. gesamtschuldnerisch.


Gründe:

Der Einzelrichter des Sportgerichtes hat die Vorkommnisse auf der Grundlage der vorliegenden Schriftstücke (Spielbericht, Sonderbericht des Schiedsrichters, Stellungnahme des Spielers und des Vereines) bewertet und entschieden. Der fehlbare Sportfreund war zum o.g. Spiel zum Tatzeitpunkt als Zuschauer anwesend, da er nach der 49. Minute nach einer Gelb-Roten Karte den Innenraum verlassen musste. Beim Abgang des Schiedsrichterteams beleidigte der betreffende Spieler den Schiedsrichter des Spieles zunächst mit den Worten „Du dummer Homo“. Der Aufforderung die Beleidigungen einzustellen, kam der Spfrd. nicht nach, er äußerte noch „Mach den Arsch ran du Spasti“ und weitere Äußerungen, die nicht mehr verstanden wurden. Diese Schiedsrichterbeleidigungen können nur als „grob unsportliches Verhalten“ eingeordnet werden und sind entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV § 42 (4) b) und d) zu ahnden.

Nach der RuVO des TFV § 41 (2) ist ein Vergehen von aktiven Spielern, die als Zuschauer begangen werden, analog zu ahnden, als hätten sie diese als Spieler begangen. Sicher gehören Emotionen zum Fußball, die aber nur toleriert werden können, wenn sie sachlich und im Rahmen der bestehenden Regeln erfolgen.

In der Abwägung der Strafe betrachtet das Sportgericht die Situation des Geschehens. Beim Abgang des Schiedsrichterkollektives waren sehr junge Schiedsrichter-Assistenten zugegen und mussten sich die Beleidigungen mit anhören. Die Vereine (unter anderen auch der Oppurger Verein) und der KFA sind bemüht, junge Schiedsrichter auszubilden und für diese Tätigkeit zu begeistern. Dann sind solche unverständliche Ausraster von erfahrenen Spielern nicht zu akzeptieren und wirken dem eigentlichen Anliegen vollkommen kontraproduktiv entgegen. Zu einer Abmilderung der Strafe hätte eine Entschuldigung des Spielers vor dem gesamten Schiedsrichterkollektives beitragen können, leider blieb diese zu dem Zeitpunkt aus. Eine Entschuldigung ist jetzt vom Spfrd. nach Aussprachen im Verein schriftlich gegenüber dem Schiedsrichter nachgeholt worden.

Zu Gunsten des betreffenden Sportfreundes wertet das Sportgericht, dass er innerhalb eines Jahres vor dem Sportgericht des KFA nicht auffällig geworden ist.

Das Sportgericht hält deshalb die ausgesprochene Spiel- und Geldstrafe für schuld- und tatangemessen.

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