Sportgerichtsurteil nach vereinsseitiger Änderung einer Schiedsrichteransetzung

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat in der Sportrechtssache nach dem Antrag des Staffelleiters Rene Richter und des Einspruchs seitens des VfB 09 Pößneck bezüglich Nr 650471 der D-Jun. St.A, FSV Orlatal – VfB 09 Pößneck, betreff eines Einspruches gegen den Einsatz des Schiedsrichters H. R. durch das Mitglied des KFA-Sportgerichts, Spfrd. H.-J. Kammacher, als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren am 06.05.2016 für Recht erkannt:

1. Gegen den Verein FSV Orlatal wird wegen Verstöße gegen die Schiedsrichterordnung des TFV im o.g. Pflichtspiel und unter Anwendung des § 40 (1) b) und § 43 (12) der RuVO des TFV eine Geldstrafe von 150,00 € ausgesprochen. Die Wertung des Spieles bleibt hiermit unberührt.

2. Gemäß § 33, Ziffer 3 der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,00 € zulasten des Vereines FSV Orlatal. Der Verein haftet betreff dieser und der Gesamtsumme nach § 37 der RuVO.

4. Dem VfB 09 Pößneck ist die Einspruchsgebühr zurück zu erstatten.

Gründe:
Der Einzelrichter des Sportgerichtes hat die Vorkommnisse auf der Grundlage der vorliegenden Schriftstücke (Spielbericht sowie den Stellungnahmen seitens der Vereine VfB 09 Pößneck sowie FSV Orlatal) bewertet und entschieden.

Vom VfB 09 Pößneck wurde bemängelt, dass die von der Schiedsrichteransetzerin Frau Geiler und im DFBnet gemeldete Schiedsrichterin im o.g. Punktspiel nicht zum Einsatz kam. Sie war zum Spiel anwesend und auch als Auswechselspielerin für den FSV Orlatal im Spielbericht vermerkt. Damit hätte sie zwingend dieses Spiel leiten müssen.
Stattdessen wurde vom FSV Orlatal eigenmächtig der Heimschiedsrichter H. R. mit der Spieldurchführung beauftragt. Eine Absprache mit dem VfB 09 Pößneck erfolgte dazu nicht.

Dies ist nach § 9 der Schiedsrichterordnung des TFV nicht gestattet. Es ist festgelegt: „Es ist den Schiedsrichtern nicht gestattet, ohne Auftrag oder Genehmigung der zuständigen Instanzen (…) Pflicht- oder Freundschaftsspiele zu leiten“. Hier hätte regelkonform die angesetzte Schiedsrichterin das Spiel zurückgeben müssen und dann würde ein neuer Spielleiter von der Ansetzerin festgelegt. Das eigenmächtige Verhalten seitens des FSV Orlatal ist damit zu beanstanden.
Weiterhin wird bemängelt, dass der leitende Schiedsrichter Sportfreund H. R. die Kennung der mit der Leitung des Spiel eigentlich betrauten Sportfreundin nutzte. Eine Kennung entspricht einer persönlichen Unterschrift im Schriftverkehr. Deshalb ist die Nutzung einer fremden Kennung nicht zu akzeptieren und stellt ein schwerwiegendes Delikt dar.

Trotz dieser schwerwiegenden Vorwürfe war keine Spielwertung vorzunehmen. Der in Betracht gezogene § 43 (12) sieht bei Verstößen gegen die Ordnungen des TFV (hier Schiedsrichterordnung) eine Geldstrafe bis zu 500,00 € vor. Eine Veränderung der Spielwertung ist nicht vorgesehen. Ein möglicher Vergleich ist ebenfalls nicht zustande gekommen. Dieser sollte als Zielstellung eine Neuansetzung beinhalten.

Da der Verein von Orlatal innerhalb eines Jahres vor dem Sportgericht nicht auffällig geworden ist, hält das Sportgericht die ausgesprochene Geldstrafe für tat- und schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 35, (5) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV.

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