Sportgerichtsurteil nach schuldhaften Nichtantritt
Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat auf Antrag des Staffelleiters M. Lehmann in der Sportrechtssache:
Schuldhafter Nichtantritt der 1. Männermannschaft des VfB 09 Pößneck zum Punktspiel der Kreisoberliga am 28.03.2015, SG Rosenthal Blankenstein gegen VfB 09 Pößneck durch den Vorsitzenden des Sportgerichtes, Herrn H.-J. Kammacher als Einzelrichter, am 07.04.2015 im schriftlichen Verfahren entschieden.
1. Nach dem schuldhaft verursachten Nichtantritt zu dem genannten Wettbewerbsspiel wird, unter Beachtung des § 14 Ziffer 2 Absatz 1 der Spielordnung des TFV, das genannte Punktspiel mit 2:0 Toren und drei Punkten für die 1. Männermannschaft der SG R. Blankenstein als gewonnen, und mit Null Punkten und 0:2 Toren für die Mannschaft des VfB 09 Pößneck als verloren gewertet.
2. Wegen Verschulden eines Spielausfalles durch Nichtantreten zu einem Pflichtspiel wird der Verein VfB 09 Pößneck zur Zahlung eines Strafgeldes verurteilt. In Anwendung des § 43 Abs. 10 der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) beträgt das Strafgeld 150,00€.
3. Der VfB 09 Pößneck hat die Kosten des Verfahrens zutragen.
Begründung:
Die Mannschaft des VfB 09 Pößneck trat zu dem bezeichneten Punktspiel nicht an. Das Spiel wurde am 27.03.2015 gegen 19:00 Uhr beim Staffelleiter Spfrd. Lehmann durch den Spfrd. Christopher Neumann (Pößneck) abgesagt und mit Spielermangel begründet. Der Nichtantritt an sich bedeutet ein grob unsportliches Verhalten gegenüber der gegnerischen Mannschaft sowie gegenüber den spielleitenden Organen des KFA. Der Verein hat keine weitere Stellungnahme zu dem Vorgang abgegeben.
Es handelt sich bei dem VfB 09 Pößneck um den 2. Nichtantritt im laufenden Spieljahr. Deshalb ist der Vorfall vom Sportgericht zu bewerten. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein 3. Nichtantritt nach der SPO des TFV § 14 Zi 4 (1) und (2) besondere Folgen für den Verein hat (z.B. Streichung von der Teilnahme an weiteren Spielen und der Abstieg in die unterste aufstiegsberechtigte Spielklasse).
Der Nichtantritt muss als schuldhaft angesehen werden. Ein ausreichender Nachweis (mit Belegen) gemäß § 14 Ziffer 1 der Spielordnung des TFV erfolgte nicht. Das Sportgericht hält aufgrund dessen ein Strafgeld gegenüber dem Verein in angeführter Höhe für tat-und schuldangemessen. Mit der Spielwertung ist eine weitere Maßnahme gemäß § 14 Ziffer 2 Absatz 1 der Spielordnung in Verbindung mit § 43 Abs. 10 der RuVO erfolgt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 35 Abs. 5 der Rechts-und Verfahrensordnung des TFV. Der Sachverhalt stellt sich als eindeutig und unstrittig dar, sodass im Einzelrichterverfahren entschieden werden konnte.