Sportgerichtsurteil in der Sache Spielausfall eines Kreisoberligaspiels
Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla verhandelte im Einzelrichterverfahren der Streitsache der Nichtaustragung des Kreisoberligaspiels zwischen dem FC Thüingen Jena und dem FSV Einheit 04 Jena vom 13.09.2014. Nachfolgend der Tenor sowie Auszüge aus der Begründung des Urteils:
- Das KOL-Spiel FC Thüringen Jena gegen FV Einheit 04 Jena ist durch den verantwortlichen Spielleiter neu anzusetzen.
- Der FC Thüringen Jena wird entsprechend der RuVO des TFV § 40 verwarnt und zu einem Strafgeld von 150,-Euro gemäß § 43 (11) verurteilt.
Begründung:
- Der für die Durchführung o.g. Partie vorgesehene Platz wurde nicht durch den FC Thüringen Jena, sondern nachweislich vor dem Austragungstermin durch den Eigentümer und Rechtsträger KIJ gesperrt. Aus diesem Grund ist das Spiel neu anzusetzen.
- Die gegen den FC Thüringen Jena ausgesprochenen Strafen basieren auf § 8 der SPO des TFV, insbesondere auf Ziffer 4 (1) und Ziffer 5 (3).
Besonders auf der Grundlage § 8 Ziffer 5 (3) hat sich der FC Thüringen Jena grob fahr- und nachlässig verhalten und damit gegen die SpO des TFV verstoßen.
Weder die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem FV Einheit 04 Jena das Heimrecht zu tauschen, was in der Hinserie lt. SpO völlig unproblematisch ist, noch den zeitnahen Anstoßtermin (statt 15.00 Uhr 13.00 Uhr) der III. Mannschaft auf bespielbaren Kunstrasen zu nutzen, wurde in Angriff genommen.
Auch das zur Austragung gekommene Punktspiel der II. Mannschaft gegen Isserstedt am Folgetag (14.09.14, 15.00 Uhr) wäre eine zu prüfende Option gewesen.
Erschwerend kommt hinzu, dass bereits am Freitag, dem 12.09.14, die Kenntnis von der Platzsperre vorlag, denn bereits 13.38 Uhr wurde der zuständigen Spielleiter Mike Lehmann informiert. Es hätte sowohl zeitlich als auch organisatorisch gute Chancen gegeben, das höchstklassige Spiel der Männerabteilung des FC Thüringen Jena zur Austragung zu bringen.
Der FC Thüringen Jena wird auf der Grundlage des § 41, Absatz 4 RuVO darauf aufmerksam gemacht, dass im Wiederholungsfall Strafen bis hin zur Spielwertung ausgesprochen werden können.
Eine Berufung ist gemäß § 30 Abs. 2 RuVO nicht möglich. Somit ist das Urteil mit Zustellung rechtskräftig.