Sportgerichtsurteil 002

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat auf Antrag des Staffelleiters in der Sportrechtssache:

Rote Karte gegen einen Spieler des VfB 09 Pößneck im Punktspiel Nr. 011 der Kreisliga Süd vom 31.08.2013

                           VfB 09 Pößneck gegen SV Gräfenwarth

 in einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2013 in Oettersdorf durch seinen Vorsitzenden, Spfrd. H.-J. Kammacher (Triptis) sowie den Beisitzern Spfrd. Rainer Arnold (Camburg), Spfrd. Dietmar Böhler (Oppurg) und Spfrd. Klaus Günther (Krölpa) entschieden und für Recht erkannt:

1. Analog des Verfahrensgegenstandes wird der fehlbare Spieler nach einer Tätlichkeit entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV nach § 40 Ziffer 1 a) zur Zahlung eines Strafgeldes sowie zu einer Spielsperre verurteilt.

2.       Entsprechend des „Besonderen Teiles“ § 42 der RVO 4 e) beträgt das Strafgeld für Sportfreund  100,- €. Zusätzlich wird er für jeglichen Spielverkehr seines Vereines für acht Pflichtspiele gesperrt.

Gründe:

I.

In der 47. Spielminute erkannte der Schiedsrichter auf Strafstoß für Pößneck. Einige Gräfenwarther Spieler waren mit der Entscheidung nicht einverstanden. In der Folge entstand eine Rudelbildung mit verbalen Auseinandersetzungen. Diese bezogen sich auch auf den gefoulten Spieler, dem eine Schwalbe unterstellt wurde. Daraufhin kam es zu einem Kopfstoß des Spielers  an einem  Gegenspieler.  Dieser brach zusammen und zog sich eine blutende Kopfwunde zu. Als Folge sah der Pößnecker Spieler die Rote Karte.

II.

Damit steht der Sachverhalt einer Tätlichkeit mit Verletzungsfolge unstrittig fest. Dies ist auch aus dem Schiedsrichterbericht und den Stellungnahmen beider Vereine zu ersehen.

III.

Der „Besondere Teil“ der RuVO des TFV sieht unter § 42 (e) für eine Tätlichkeit gegen einen Spieler eine Mindeststrafe von sechs Spiele Sperre und eine Geldstrafe bis 200,00 € vor. Bei einer Tätlichkeit mit Verletzungsfolge schließt sich die Mindeststrafe aus. Zugunsten des  Sportfreundes wird gewertet, dass er einerseits seine Handlung bereut und dass er innerhalb eines Jahres vor dem Sportgericht nicht auffällig war. Deshalb wird die Strafe von acht Spieltagen Sperre und 100,00 € Geldstrafe als schuld- und tatangemessen bewertet.

Zurück