Sportgericht verhandelte wegen eines Spielabbruchs

Das Sportgericht des KFA verhandelt in der der mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 in Bodelwitz in der Sportrechtssache „Spielabbruch infolge einer Tätlichkeit“, im Spiel TSV 1898 Neunhofen gegen die TSG Zwackau, eines Spielers des TSV Neunhofen gegenüber dem Schiedsrichter. Nachfolgende einige Auszüge des Urteils.

  1. Das Punktspiel wird betreffend der Punktwertung nach dem Ausgang gewertet. Das Torverhältnis wird mit 0:2 Toren für Neunhofen und 2:0 Toren für Zwackau umgewertet.
  2. Erkennbare Mängel beim Schutz des Schiedsrichters waren entsprechend der Spielordnung des TFV § 9 Ziffer 1, 2 und 4 und der RuVO des TFV § 43 (9) vorhanden. Diesbezüglich war ein Strafgeld von 100,00 € auszusprechen.
  3. Der fehlbare Spieler des TSV Neunhofen wurde wegen „schuldhaften Herbeiführen eines Spielabbruches“ entsprechend der RuVO des TFV nach dem § 42 (4) k) zu einer Spielsperre von sechs Monaten verurteilt. Diese gilt bis einschließlich dem 26.04.2015. Weiterhin beträgt die Geldstrafe für dieses Vergehen 100,00 €.
  4. Wegen einer verbalen Beleidigung des Schiedsrichters erhält ein weiterer Spieler des TSV Neunhofen eine Spielsperre von fünf Pflichtspielen. Zudem beträgt die Geldstrafe in Anwendung de § 42 (4) d) der RuVO 50,00 €.
  5. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des TSV 1898 Neunhofen in Höhe 389,50 €.


Dieses Urteil wurde erstinstanzlich festgelegt.
Durch die Vertreter des TSV 1898 Neunhofen wurde das Urteil angenommen, damit ist eine Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 28 (3) der RuVO des TFV ausgeschlossen. Die Entscheidung wird mit der Zustellung rechtskräftig.

Zurück