Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung --> Trainingsbetrieb für Jugendliche u. 14 erlaubt

Liebe Sportfreunde*,
uns erreichte die Nachricht, dass ab dem heutigen Tag (30. April) der Trainingsbetrieb für Jugendliche unter 14 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich ist. Natürlich ersetzt dies nicht den gewohnten Wettkampfbetrieb, aber als TFV und KFA begrüßen wir diesen ersten Schritt. Es möge der Anfang für alle Sportler sein, zurück zum Wettkampfbetrieb zu kommen. Anbei der aktuelle Verordnungstext.

 

§ 35 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind unter sagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung des § 11,

2. der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen,

 

3. der Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,

4. der Trainings und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie

5. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.

 

Der Sportbetrieb nach Satz 1 Nr. 2 darf nur stattfinden, wenn die den Sportbetrieb anleitenden Personen vor Beginn des jeweiligen Sportbetriebs ein negatives Ergebnis eines Selbsttests nach § 10, eines Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests vorweisen können. Der Antigenschnelltest oder der PCR-Test nach Satz 1 darf zu Beginn des jeweiligen Sportbetriebs nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

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