Sportgerichtsverfahren wegen einer Tätlichkeit nach Abpfiff eines KOL-Spiels

Das Sportgericht hat im schriftlichen Verfahren durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Sportgerichtes Herrn Rainer Arnold als Einzelrichter auf Antrag des Spielleiters Mike Lehmann in der Sportrechtssache einer Tätlichkeit nach Abpfiff eines KOL-Spiels entschieden.

Tatvorwurf: Tätlichkeit eines Spielersdes SV 1910 Kahla gegen einen Spieler des SV Jenapharm Jena im Anschluss an das Kreisoberligaspiel vom 5. Oktober 2014 zwischen dem SV 1910 Kahla und dem SV Jenapharm Jena.

  1. Der fehlbare Spieler erhält auf der Grundlage §42, 4e RuVO eine Spielsperre bis zum Ende der Hinserie der KOL-Saison 2014/15 einschließlich des letzten Punktspieles (Nr. 650368117 am 29.11.2014 gegen den FC Thüringen Jena).
  2. Eventuelle vereinsinterne Regelungen werden durch das Urteil nicht berührt.
  3. Der fehlbare Spieler wird zu einer Geldstrafe entsprechend §42, 4e RuVO in Höhe von 100,- Euro verurteilt.
  4. Die Verfahrenskosten in Höhe von 30,-Euro werden dem SV 1910 Kahla in Rechnung gestellt.
  5. Für die Gesamtkosten in Höhe von 130,-Euro gilt der SV 1910 Kahla als sportrechtlich haftender Verein.

Aus den Gründen:

Die zu bewertende Tätlichkeit wurde sowohl vom Geschädigten als auch vom Verursacher als Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht vom Geschädigten dargestellt und ist demnach unstrittig. Tätlichkeiten stellen in jedem Fall gröbste Verstöße gegen den Grundgedanken eines fairen, sportlichen Wettkampfes dar und haben im organisierten Spielbetrieb nichts zu suchen und sind deshalb streng zu bestrafen.

 

Das Urteil ist durch die geäußerte Anerkennung rechtskräftig.

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