Sportgerichtsurteil 003

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat auf Antrag des Staffelleiters in der Sportrechtssache:

Spielabbruch in Verbindung mit Mängeln bei Ordnung und Sicherheit im Punktspiel Nr. 011 der Kreisliga Süd vom 31.08.2013

                                   VfB 09 Pößneck  gegen SV Gräfenwarth

 in einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2013 in Oettersdorf durch seinen Vorsitzenden, Spfrd. H.-J. Kammacher (Triptis) sowie den Beisitzern Spfrd. Rainer Arnold (Camburg), Spfrd. Dietmar Böhler (Oppurg) und Spfrd. Klaus Günther (Krölpa) entschieden und für Recht erkannt:

1. Der Spielabbruch war eine Folge von fehlerhaften Handlungen beider Vereine. Deshalb wird das Spiel durch den Staffelleiter auf einem neutralen Platz neu angesetzt.

2. Wegen Mängeln bei der Durchsetzung der Platzordnung seitens des VfB 09 Pößneck und daraus resultierenden unsportlichen Verhaltens einiger Spieler und Zuschauer wird entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV nach § 43 (9) und (16) ein Strafgeld von 200,00 € ausgesprochen.

3. Der SV Gräfenwarth war zum Abbruch des Spieles nicht berechtigt. Daraus resultiert eine Geldstrafe von 100,00 €. Diese beruht auf der RuVO des TFV nach § 43 (7).

4. Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben des § 9 der Spielordnung des TFV wird dem Verein VfB 09 Pößneck eine kostenpflichtige Spielbeobachtung bei einem Heimspiel der 1. Mannschaft auferlegt. Die Spielbeobachtung wird durch ein Mitglied des Sportgerichtes durchgeführt und es ist ein Protokoll anzufertigen.   

5. Die anteiligen Kosten des Verfahrens gehen zulasten des VfB 09 Pößneck  in Höhe von 34,45 €. Der gleiche Betrag von 34,45 € ist ebenfalls vom SV Gräfenwarth an den KFA zu überweisen. Für den Gesamtbetrag von Pößneck und von Gräfenwarth gelten diese als sportrechtlich haftende Vereine.

Gründe:

I.

Nach dem Halbzeitpfiff gingen beide Mannschaften gemeinsam den längeren Weg zu ihren Kabinen. Das Schiedsrichterkollektiv kümmerte sich inzwischen um einen verletzten Spieler. Während des Weges kam es zunächst zu verbalen Rangeleien zwischen beiden Mannschaften. Nach Aussage von Gräfenwarth mündeten diese dann an der ersten Treppe in Stoßen gegen den Gräfenwarther Trainer.  Ein Spieler von Gräfenwath wollte helfend eingreifen. Damit weitete sich nach Gräfenwarther Aussage die Rangelei weiter aus, indem auch noch mindestens ein Zuschauer eingriff. Die verbalen und körperlichen Angriffe auf Gräfenwarther Funktionäre und Spieler sollen sich bis zum Erreichen der Kabine fortgesetzt haben. In dieser Zeit wurden von Gräfenwarth keine Ordner bzw. kein aktives Handeln von Ordnern bemerkt.

II.

Nach der Stellungnahme und der Befragung des Schiedsrichters ergab sich, dass er zunächst zu großen Abstand zu den Mannschaften hatte. Er vernahm einen Tumult (akustische  Wahrnehmungen) und begab sich so schnell wie möglich zu den Mannschaften. Für ihn war der Anlass des Tumultes nicht erkennbar. Zuschauer zwischen den beiden Mannschaften wurden von ihm ebenfalls nicht gesehen. Weiterhin hat auch er keine Ordner gesehen. Ein Ordnerbuch mit den namentlichen Einträgen der Ordner  wurde vor dem Spiel weder bemerkt noch unterschrieben. Die Schiedsrichterassistenten begaben sich inzwischen auf einem anderen Weg zu ihren Kabinen.

III.

Pößneck schildert, dass zu dem Spiel vier Ordner eingeteilt und mit konkreten Aufgaben versehen waren. Ein Ordner soll während des ersten Tumultes an Ort und Stelle gewesen sein und aktiv an einer  Deeskalierung mitgewirkt haben. Kurz danach trafen nach Darstellung von Pößneck zwei weitere (ebenfalls deutlich gekennzeichnete) Ordner hinzu.

IV.

Da sich die Gräfenwarther Spieler bedroht fühlten, wurde von ihnen die Polizei gerufen. Diese traf kurz danach ein und versuchte sich über Befragungen ein Bild zu machen. Die Mannschaften und das Schiedsrichterkollektiv befanden sich in den Kabinen, sodass sich für die Polizei ein ruhiges Bild ergab. Später begaben sich die Pößnecker Spieler auf den Weg zum Platz, um das Spiel  fortzusetzen.  Der Schiedsrichter wollte die Gräfenwarther ebenfalls holen. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass sie wegen Sicherheitsbedenken das Spiel nicht fortsetzen. Einige Spieler waren dabei schon beim Duschen. In der weiteren Folge blieb das Geschehen  in Anwesenheit der Polizei ruhig.

V.

In Auswertung der Fakten kam das Sportgericht zu folgenden Schlussfolgerungen:  Zum Spielabbruch war Gräfenwarth entsprechend der Spielordnung des TFV § 8 Zi 13 (1) nicht berechtigt. Sie hätten mit dem Schiedsrichter Bedingungen stellen müssen, die Ordnung und Sicherheit gewährleisten. Können diese Bedingungen nicht erfüllt, dann kann der Schiedsrichter das Spiel abbrechen (vergleiche SPO § 8 Zi 12). Der Abbruch seitens Gräfenwarth stellt ein schuldhaftes Verhalten seitens Gräfenwarth dar.

VI. Dieses Fehlverhalten wurde nach der Angabe von Gräfenwarth durch eine Bedrohungssituation auf dem Weg zur Kabine ausgelöst. Insoweit war die Frage zu stellen, wie weit der Platzverein Pößneck alles unternommen hat, dem zu begegnen. Entsprechend der Spielordnung des TFV § 9 Zi 1 und der Rechts-und Verfahrensordnung des TFV § 3  (2) werden die Bedingungen für ein sicheres Spiel benannt. Eine Mindestvoraussetzung ist der geordnete Ablauf unter aktiver Einbeziehung der Ordner. Diese wurden sowohl vom Schiedsrichter,  aber auch von Gräfenwarther Seite nicht wahrgenommen.  Zu dem  Tumult kam ein Funktionär des VfB 09 Pößneck hinzu. Auch er griff nicht so ein, dass sich die Lage entspannen konnte.  Damit war für das Sportgericht erkennbar, das  die Ordnung und Sicherheit nicht durchgehend gewährleistet war. Allerdings erschließt sich aus den Aussagen für das Sportgericht nicht, mit welcher Intensivität sich die Bedrohungen abgespielt haben. Von Pößneck und von Gräfenwarth wurden die Ereignisse unterschiedlich dargelegt. Der Schiedsrichter sagt aus, von allem nichts Konkretes beobachtet zu haben.  Dies stellt sich für das Sportgericht als ein Mangel dar, da zum Spiel ein Schiedsrichterkollektiv anwesend war.

VII.

Da beide Mannschaften direkt bzw. indirekt zum Spielabbruch beigetragen haben, wurde festgelegt, das Spiel zu wiederholen. Dabei ist vom Staffelleiter ein neutraler Platz auszuwählen.

VIII.

Seitens Pößneck wurde erklärt, Veränderungen der Laufwege beider Mannschaften und auch im Ordnersystem zu ergreifen. Diese solle vom Sportgericht geprüft werden. Dazu ist die kostenpflichtige Spielbeobachtung notwendig.

IX.

Die Geldstrafen ergeben sich für Gräfenwarth aus der RuVO § 43 (7) betreff des schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruches. Dabei ist ein Geldstrafe bis 500,00 € und ein Punktabzug bis sechs Punkten möglich. Unter den Bedingungen erachtet das Sportgericht eine Geldstrafe von 100,00 € als schuld- und tatangemessen. Diese wird für Pößneck auf 200,00 € festgelegt. Hier wurde von der RuVO § 43 (9) ausgegangen, bei einer möglichen Strafe bis 1000,00 € und dem § 43 (16), der ein Strafmaß bis 2000,00 € eine Platzsperre sowie der Möglichkeit von drei bis sechs Punkten Abzug vorsieht.                                                                                                                  

Festzustellen ist, dass beide Mannschaften innerhalb eines Jahres diesbezüglich vor dem Sportgericht nicht auffällig waren, sodass dieser Strafrahmen möglich war.

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