Sportgericht verhandelte wegen "körperlichen und verbalen Angriffen“ gegenüber einem Schiedsrichter

Das Sportgericht des KFA Jena-Saale-Orla hat auf der Grundlage eines „Berichtes zu besonderen Vorkommnissen“ des Schiedsrichters zur Sportrechtssache „körperliche und verbale Angriffe“ gegenüber dem Schiedsrichter durch zwei Spieler sowie von zwei Offiziellen seitens Bodelwitz bezüglich des Punktspieles Nr. 071 der Kreisliga Süd vom 02.11.2014

Bodelwitzer SV – SV 1990 Ebersdorf

in einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 in Bodelwitz durch seinen Vorsitzenden, Spfrd. H.-J. Kammacher (Triptis) sowie den Beisitzern Spfrd. Dietmar Böhler (Oppurg), Spfrd. Rainer Arnold (Camburg) und Klaus Günther (Krölpa) entschieden und für Recht erkannt:

  1. Gegen ersten Offiziellen von Bodelwitz wird wegen grob unsportlichem Verhalten und Beleidigungen gegenüber dem Schiedsrichter in Anwendung des § 42 (4) b) und (4) d) der Rechts und Verfahrensordnung des TFV ein Strafgeld in Höhe von 250,00 € und eine Sperre von zehn Pflichtspielen ausgesprochen. In der Sperrzeit besteht ein Verbot, während eines Spieles sich im Innenraum der jeweiligen Sportstätte in jeglicher Funktion aufzuhalten.
  2. Der zweite Offizielle von Bodelwitz wird wegen grob unsportlichen Verhalten gegen den Schiedsrichter mit einer Geldstrafe von 100,00 € entsprechend der RuVO des TFV § 42 (4) b) belegt.
  3. Der Spieler A erhält entsprechend der RuVO des TFV § 42 (4) b) und (4) d) betreff grob unsportlichen Verhaltens in Tateinheit mit Beleidigungen gegenüber dem Schiedsrichter eine Spielsperre von 10 Pflichtspielen und eine Geldstrafe von 100,00 €.
  4. Das Verfahren gegen den Spfrd. B wird abgetrennt und im schriftlichen Verfahren nachträglich entschieden.
  5. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Bodelwitzer SV in Höhe von 186,10 €. Für diesen Betrag und den Gesamtbetrag von 636,10 € gilt dieser als sportrechtlich haftender Verein.

Begründung:

  1. In dem Verfahren wurde zunächst der Schiedsrichter angehört. Er bekräftigte die im Sonderbericht und in der Sportrechtsache benannten Vorkommnisse. Anschließend konnten sich auf der Seite von Bodelwitz die Vereinsleitung äußern. Dies wurde durch die Beklagten ergänzt. Hier traten Differenzen zur Betrachtungsweise vor allem der körperlichen Übergriffe zutage. Zusätzlich wurde als Zeugen angehört: Die Schiedsrichterassistentin sowie die zum Spiel anwesenden Sportfreunde Joachim Geßner (Staffelleiter) und der Pößnecker Schiedsrichters Ulrich Kühn. Aus den Aussagen aller Betroffenen und der Zeugen zog das Sportgericht seine Schlussfolgerungen, sodass das o.g. Urteil getroffen werden konnte.
  2. Dem einem Offiziellen wurde einerseits ein Schubsen gegen den Schiedsrichter mit gleichzeitig verbalen Entgleisungen zur Last gelegt. Diese wurden dann in der Kabine des Schiedsrichters fortgesetzt. Diese Beleidigungen waren besonders intensiv und in der Wortwahl auch besonders drastisch. Während beleidigende Äußerungen gegen den Schiedsrichter zugegeben wurden, bestritt der Sportfreund, körperlichen Kontakte zum Spfrd. Bizuga aufgenommen zu haben. Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme seitens Bodelwitz festgestellt: „Doch bevor er den Schiedsrichter erreichen konnte, stellte sich Ordner J. R. zwischen die beiden und drängte ihn weg vom Schiedsrichter so das keinerlei Berührung stattfinden konnte“. Die Aussagen der Zeugen widersprechen dieser Aussage. Beide haben die Hand des Beschuldigten Sportfreundes am Körper des Schiedsrichters gesehen. Sodass diese Aussage als Schutzbehauptung gewertet werden muss. Wie stark das Schubsen war, konnte nicht einheitlich geklärt werden. Der Schiedsrichter milderte jedenfalls die Wirkung, indem er auf das Schubsen mit einer Bewegung nach hinten reagierte. Das Schubsen wurde noch als „grob unsportliches Verhalten“ eingestuft, zusätzlich zur „Beleidigung des Schiedsrichters". Eine Entschuldigung für das Verhalten erfolgte seitens des Sportfreundes nicht.
  3. Dem anderen Offiziellen wurde ein Schlag mit einer Wasserflasche aus Plaste gegen den Arm des Schiedsrichters zur Last gelegt. Das Fehlverhalten wurde vom ihm ohne Umschweife zugegeben. Das Urteil bezieht sich auf ein „grob unsportliches Verhalten“.
  4. Der Spieler A soll auf den Schiedsrichter zugerannt sein, ihn anschließend geschubst und verbal beleidigt haben. Er kommentiert das Schubsen mit der Bemerkung „Schwachsinn“, also bestreitet den körperlichen Kontakt. Die Schiedsrichterassistentin kommentiert den Vorgang folgendermaßen:“A berührt den Schiedsrichter und brüllt ihn an“. Damit bestätigen sich für das Sportgericht beide Tatvorwürfe. Auch hier wurde auf „grob unsportliches Verhalten“ sowie auf „Beleidigungen gegen den Schiedsrichter“ erkannt. Die Beleidigungen wurden im Gebäude mit einer Drohung gegen den Schiedsrichter fortgesetzt. Auch vom diesem Sportfreund war weder nach dem Spiel, noch in der Stellungnahme und auch nicht während der Verhandlung eine Entschuldigung zu vernehmen.
  5. Nach allen Aussagen halten die vier Sportrichter die genannten Urteile für tat- und schuldangemessen. Es wurde angemerkt, dass im Zweifelsfall die Aussage eines Schiedsrichters besondere Bedeutung hat, zumal wenn diese durch den Assistenten oder durch Zeugen bestätigt werden.                                                   
  6. Der Sportfreund B befand sich zum Bundeswehrdienst und konnte diesbezüglich nicht an der Verhandlung teilnehmen. Das Sportgericht forderte noch eine eigene Stellungnahme ab und das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren (als Vorschlag) behandelt. Der Spfrd. B war zum Spiel als Zuschauer anwesend. Nach § 41 (2) der RuVO des TFV wird sein Verhalten vom Sportgericht geahndet.
  7. Das Sportgericht möchte noch hinzufügen, dass ein körperlicher Kontakt zum Schiedsrichter immer an der Grenze zur Tätlichkeit steht und jederzeit auch so gewertet werden kann. Weiterhin wird festgestellt, dass solche Vorgänge (vor einem Abpfiff) in der Regel zu einem Spielabbruch führen, da der Schutz des Schiedsrichters trotz (hier) guter Ordnerleistung nicht gewährleistet werden kann. Der Schlusspfiff des Schiedsrichters hat dieses Szenario nicht wirksam werden lassen. Weiterhin wird dem Verein Bodelwitz angemahnt, solange sich das Schiedsrichterkollektiv auf dem Platz befindet, keine Zuschauer auf den Platz zu lassen.

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